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Was ein Arbeitgeber alles darf (und was nicht)!
Januar 2011Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht immer dann schnell unter Spannung, wenn der eine etwas verlangt, was der andere nicht will. Dies sind z. B. Fragen der Kleidung am Arbeitsplatz. So hat ein Landesarbeitsgericht jüngst entschieden, dass der Arbeitgeber weiblichen Mitarbeitern vorschreiben kann, dass im Dienst ein BH zu tragen ist. Auch die Länge der Fingernägel kann auf 0,5 cm beschränkt werden, wenn dies dem Schutz von Kunden dient. Die Farbe der Fingernägel darf aber nicht eingeschränkt werden, auch mehrfarbige Nägel dürfen nicht Anlass einer Abmahnung oder gar Kündigung sein.
In der momentanen Grippezeit stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber beispielsweise eine Grippeimpfung zur Vermeidung von Arbeitsausfällen vorschreiben darf. Da dies jedoch das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zu stark einschränken würde, ist dies nicht möglich. Aber das Tragen eines Mundschutzes etc. könnte unter Umständen angeordnet werden. Gleichzeitig ist der Mitarbeiter aber verpflichtet, auch dann an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn bereits mehrere Kollegen erkrankt sind und er Angst vor Ansteckung hat. Allein die Ansteckungs-gefahr ist kein Grund, der Arbeit fernzubleiben.
Medizinische Tests im Vorfeld, also bei einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz, sind auch nur dann zulässig, wenn sie konkret für den Arbeitsplatz (z. B. Arzthelferin) erforderlich sind, um Gefahren für den Bewerber und evtl. Kunden/Patienten auszuschließen. Keinesfalls darf sich ein Arbeitgeber auf diesem Weg davon überzeugen, ob der Bewerber etwa an chronischen Erkrankungen leidet.
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Lassen Sie sich nicht aufs Glatteis führen
Dezember 2010Nach einem unverschuldeten oder nur zum Teil verschuldeten Verkehrsunfall begeben Sie sich ganz und gar nicht aufs Glatteis, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche beauftragen.
Zum einen gehören Rechtsanwaltskosten genauso, wie auch die Kosten für einen Sachverständigen, zu den erstattungsfähigen Schadensersatzpositionen. Die gegnerische Versicherung muss also die Kosten Ihres Anwalts bezahlen, auch wenn oftmals versucht wird, Sie gleich nach einem unverschuldeten Unfall von der Beauftragung eines Anwalts durch ein paar wohlgemeinte Worte abzuhalten. Dabei kann der Geschädigte doch gar nicht absehen, ob das, was die Versicherung des Unfallgegners, die ja nicht unbedingt das Wohl des Geschädigten als erstes Ziel verfolgt, ihm anbietet, auch das ist, was ihm tatsächlich zusteht. Die Tatsache, dass die Kosten eines Anwalts in der Regel übernommen werden müssen, hat also für Sie zwei positive Folgen:
- Sie müssen sich nicht selbst um die Unfallregulierung kümmern, sparen sich also Ärger, Zeit und Mühe und können sich
- sicher sein, dass Ihre Unfallregulierung von jemandem bearbeitet wird, der sich damit auskennt und die Argumente der gegnerischen Versicherung auch tatsächlich überprüfen kann. Nur so wird Ihnen zu dem Geld verholfen, das Ihnen auch wirklich zusteht.
Also zögern Sie nicht, wir sind jederzeit auch kurzfristig für einen ersten Besprechungstermin für Sie da!
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Abschleppkosten
November 2010In der kalten Jahreszeit hat niemand Lust, lange Wege zu Fuß zurückzulegen. Aber Parkplätze sind rar und wenn vorhanden, dann sind sie teuer. Also wird gerne mal das Auto dort abgestellt, wo man es eigentlich nicht sollte, nämlich auf fremden Privatgrundstücken, in Hofeinfahrten etc.
Doch aufgepasst: Der Bundesgerichtshof stellte erst wieder klar, dass der jeweilige Eigentümer oder Mieter des zugeparkten Grundstücks das Fahrzeug abschleppen lassen und die dafür entstehenden Kosten des Abschleppunternehmers als Schadensersatz vom Fahrzeughalter verlangen kann. Dabei wird noch nicht einmal geprüft, ob eine konkrete Behinderung vorlag oder ob noch genug Platz blieb, damit ein anderer am geparkten Fahrzeug vorbeifahren konnte. Es reicht die Tatsache, dass das Fahrzeug auf fremden Grund parkte.
Natürlich sollte diese Rechtslage nicht dazu verleiten, Abschleppdienste bei jeder Gelegenheit zu rufen. Denn zunächst muss der Auftraggeber die Rechnung des Abschleppunternehmers bezahlen und kann erst dann versuchen, die Kosten beim Verursacher geltend zu machen. Und das kann oft ein mühsames, zeit- und kostenintensives Unterfangen werden.